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Mikrobiogasanlagen


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle auf gewerblicher Tätigkeit beruhenden Lieferungen und Leistungen von Dr. Andreas Fuß, im folgenden „Lieferant“ genannt. Für Beschaffungsgeschäfte gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde/Besteller (nachfolgend „Besteller“ genannt) Unternehmer gem. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an denselben Besteller, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muß.

1.2. Die AGB des Lieferanten gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lieferant hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) bedürfen der Schriftform und haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller dem Lieferanten gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


2. Vertragsschluss, Änderung des Liefergegenstandes, unentgeltliche Beratung, Fristen und Termine

2.1. Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend und unverbindlich.

2.2. Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei ihm anzunehmen.

Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Leistung gegenüber dem Besteller erklärt werden.

2.3. Der Lieferant behält sich Konstruktions- und/oder Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

2.4 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

2.5. Termine werden individuell vereinbart bzw. vom Lieferanten bei Annahme der Bestellung angegeben. Lieferfristen verlängern sich, wenn und soweit der Besteller Mitwirkungspflichten verletzt; hierzu zählen auch vereinbarte Abschlagszahlungen.

Sofern der Lieferant Fristen oder Termine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (insbes. Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt, Streik, usw.), wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig voraussichtliche neue Termine mitteilen. Ist die Leistung auch zu den neuen Terminen nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird der Lieferant unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Lieferanten, wenn er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Lieferanten sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers gem. Ziff. 7 dieser AGB.

Der Eintritt des Verzugs von seiten des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


3. Inspektions- oder Wartungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten

3.1. Wird der Lieferant beauftragt, Inspektions- oder Wartungsarbeiten oder Instandsetzungsarbeiten zu erbringen, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zuzüglich Fahrtkosten und Fahrzeiten.

3.2. Können Instandsetzungsarbeiten ohne eine vorherige umfangreiche Inspektion der Anlage nicht durchgeführt werden, so führt der Lieferant die Inspektion unverzüglich durch, soweit der Besteller keine anderweitige Entscheidung trifft. Der Umfang der Inspektion ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Vergütung erfolgt nach Aufwand zuzüglich Fahrtkosten und Fahrzeiten. Der Lieferant wird dem Besteller unverzüglich ein Angebot über die Instandsetzungsarbeiten vorlegen. Der Besteller wird das Angebot unverzüglich annehmen oder ablehnen. Mit der Annahme sind die angebotenen Leistungen beauftragt.


4. Mitwirkungspflichten des Bestellers, Aufstellung und Montage

4.1. Der Besteller hat den Lieferanten bei der Leistungserbringung in angemessenem Umfang zu unterstützen. Insbesondere hat er dem Lieferanten alle erforderlichen Informationen rechtzeitig vorab zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu seinen Anlagen zur Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, sowie die Mitarbeiter und Beauftragten des Lieferanten in die örtlichen Sicherheitsbestimmungen einzuweisen. Der Besteller hat dem Lieferanten zur Durchführung seiner Arbeiten auf Anforderung z.B. Strom, Wasser, Wärme etc. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit die Tätigkeit des Lieferanten im Wege der Fernwartung durchführbar ist, hat der Besteller dies zu ermöglichen und in erforderlichem Umfang mitzuwirken. Soweit Anlagen des Bestellers während der vom Lieferanten auszuführenden Arbeiten ganz oder teilweise nicht betriebsbereit sind, stellt dies keinen Mangel der Leistung des Lieferanten dar, und resultieren hieraus keinerlei Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferanten.

4.2. Bei Aufstellung und Montage hat der Besteller auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen sowie Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

4.3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4.4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4.5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen.

4.6. Der Besteller hat dem Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.


5. Teillieferung, Gefahrübergang, Abnahme

5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk des Lieferanten. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird der Liefergegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2. Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

Liegen bei der jeweiligen Teillieferung die Voraussetzungen für Ansprüche aus Mängelhaftung, Verzug oder Unmöglichkeit vor, so ist der Besteller nicht berechtigt, diese Rechte bezüglich der gesamten Lieferung geltend zu machen. Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn ein Festhalten am Vertrag für ihn unzumutbar ist.

5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Besteller über.

5.4 Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller mit der Annahme im Verzug ist. Der Übergabe bzw. Abnahme steht ferner die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Besteller gleich. Ist keine andere Frist vereinbart, gilt die Abnahme durch den Besteller als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung verweigert wird.

5.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Lieferanten aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferant insbesondere berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.


6. Preise und Zahlungsbedingungen, Abtretung

6.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Lieferanten, und zwar ab Werk des Lieferanten, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit der Lieferant ausgetauschte Teile in Zahlung nimmt, gilt ein von ihm angebotener Preis nur vorbehaltlich der Instandsetzungsfähigkeit dieser Teile.

6.2. Bei Versendung gemäß Ziff. 5.1. trägt der Besteller die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Versicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Lieferant nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten.

6.3. Die vereinbarte Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.

6.4. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziff. 8.6. unberührt.

6.5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Lieferanten auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann der Lieferant den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6.6. Der Besteller ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten berechtigt.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Lieferanten aus dem Vertrag mit dem Besteller sowie der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (gesicherte Forderungen) behält sich der Lieferant das Eigentum an den Liefergegenständen vor.

Der Besteller verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden oder Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Lieferanten gehörenden Gegenstände erfolgen.

7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Gegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferant ist vielmehr berechtigt, lediglich die Gegenstände herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller die fällige Vergütung nicht, darf der Lieferant diese Rechte nur geltend machen, wenn der Lieferant dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.


8. Gewährleistung

Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:

8.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, es sei denn, mit dem Besteller wurde die Lieferung gebrauchter Gegenstände vereinbart; für diese ist jegliche Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen.

8.2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung sowie Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Für generalüberholte Teile, mithin gebrauchte Teile, deren Funktionstauglichkeit überprüft, und/oder deren Verschleißteile erneuert oder ausgebessert wurden, beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate.

8.3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

8.4. Bei Mängelrügen dürfen noch nicht erfolgte Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, vom Besteller die Ersetzung der ihm entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

8.5. Der Besteller hat dem Lieferanten unverzüglich Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben und die Hinweise des Lieferanten zur Begrenzung der Kosten und des Schadens zu beachten. Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Liefergegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Untersuchung des Liefergegenstandes auf Mängel durch den Lieferanten bedeutet keine Anerkenntnis eines Mangels und bewirkt keine Hemmung der Verjährung. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die mangelhafte Sache gemäß den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 8.11. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Lieferant haftet auch nicht für die sich aus einer Weiternutzung des Liefergegenstandes in Kenntnis eines Mangels ergebenden Schäden und Verschlechterungen, es sei denn, die Weiternutzung war zur Schadensminderung erforderlich.

8.8. Im Rahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten des Lieferanten ausgebaute und ersetzte Anlagenteile und Materialien gehen in das Eigentum des Lieferanten über.

8.9. Ansprüche des Bestellers aufgrund der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegenüber dem Lieferanten gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 8.9. entsprechend.

8.11. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers aufgrund eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

9.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. 2.5. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


10. Haftung

10.1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

10.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziff. 8.2. geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.


11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

11.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziff. 8.2. bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist ihm dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 10.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11.2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

11.3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.

11.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 11.1.a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen in Ziff. 8.4., 8.5. und 8.9. entsprechend.

11.5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. 8 entsprechend.

11.6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 11 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.


12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.2. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller ist Gießen. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

12.3. Sollten Regelungen oder Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Regelungs-Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages einschl. dieser AGB nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungs-Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke bedacht hätten.

(Stand: 06/2012)




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