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Gasnutzung




Mikrobiogasanlagen


Ein zentraler Schritt in die Zukunft:
Energie-Abfall vermeiden und Abfall-Energie nutzen!


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AEB
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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltung

1.1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Beschaffungsgeschäfte im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit von Dr. Andreas Fuß, nachfolgend „Besteller“ genannt. Für Vertriebsgeschäfte (d.h. für alle auf gewerblicher Tätigkeit des Bestellers beruhenden Lieferungen und Leistungen) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (gem. § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Lieferanten an den Besteller im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. Diese AEB im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, es wurde ihrer Geltung vom Besteller ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Selbst wenn vom Besteller auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Im Einzelfall vom Besteller schriftlich getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.

1.3. Für Angebote, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Bestellers gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bestellers.


2. Bestellungen und Aufträge

2.1. Angebote des Lieferanten beinhalten die Produktbezeichnung, die angeforderten Mengen, Preise und Lieferfristen oder hiervon abweichende Liefertermine, sowie den Lieferort.

2.2. Eine Bestellung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gilt ausschließlich mit schriftlicher Abgabe (auch als Fax) als verbindlich. Mündliche, telefonische, oder Bestellungen per e-Mail bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu bestätigen. Abweichende Liefertermine sind in der Bestätigung besonders auszuweisen.

Von der Bestellung abweichende oder verspätete Bestätigungen gelten als neues Angebot, das diesen Bestimmungen ebenfalls untersteht und grundsätzlich einer schriftlichen Annahme durch den Besteller bedarf. Hiervon ausgenommen ist eine Änderung des Liefertermins von bis zu 14 Kalendertagen nach dem ursprünglichen Liefertermin, die als angenommen gilt, wenn der Änderung vom Besteller nicht innerhalb einer Frist von 2 Werktagen nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Eine Änderung sonstiger Inhalte gilt als abgelehnt, wenn die Änderung vom Besteller nicht innerhalb einer Frist von 2 Werktagen nach Zugang schriftlich bestätigt wird.

2.4. Der Besteller ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz ebenfalls mindestens 14 Kalendertage beträgt. Der Besteller wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird dem Besteller die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

2.5. Der Besteller ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn er die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsabschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Der Besteller wird dem Lieferanten in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.


3. Besondere Liefergegenstände

3.1. Der Lieferant hat der Lieferung die Dokumentation beizufügen, die - soweit vertraglich vereinbart - den Richtlinien zum Explosionsschutz (94/9/EG, ATEX), der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Betriebssicherheitsverordnung zu entsprechen hat. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ist die Dokumentation in digitaler Form sowie in Papierform und ggf. mehrsprachig zu übergeben.

3.2. Soweit an der Dokumentation oder Teilen hiervon ein Urheberrecht zugunsten des Lieferanten besteht, räumt dieser dem Besteller hiermit ohne gesonderte Vergütung ein unbeschränktes und unbefristetes Nutzungsrecht an der Dokumentation bzw. ihren Teilen ein. Dies schließt die Befugnis ein, das Nutzungsrecht im Falle einer Weiterveräußerung der Liefergegenstände an Dritte zu übertragen.

3.3 Im Falle der Lieferung von Hard- oder Software ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller ein unwiderrufliches, übertragbares und uneingeschränktes Nutzungsrecht zu gewähren bzw. zu verschaffen.


4. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang, Erfüllungsort

4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zulässig.

4.2. Der Lieferant hat seine Lieferung rechtzeitig vorher beim jeweiligen, auf der Bestellung angegebenen Ansprechpartner vor Ort anzukündigen, das Abladen und die Warenannahme sicherzustellen und sich über die Begebenheiten vor Ort zu informieren. Von der Bestellung abweichende Absprachen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

4.3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören unter anderem die Beauftragung Dritter und der Einsatz weiteren oder zusätzlichen Materials, Personals oder weiterer Produktionskapazitäten. Die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten trägt der Lieferant.

4.4. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens des Bestellers bedarf.

4.5. Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Besteller uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachbesserung.

4.6. Der Besteller ist bei Lieferverzögerungen gegenüber dem Lieferanten berechtigt, für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.7. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht dazu berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.

4.8. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Besteller über, wenn ihm die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, oder ein Werkvertrag vorliegt, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.


5. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

5.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

5.2. Ohne Vorliegen einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die in der Bestellung genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung und die Kosten einer Transportversicherung ein.

5.3. Sofern nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht mit einschließt, und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

5.4. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt der Besteller ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto. Für die Rechtzeitigkeit der vom Besteller geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank des Bestellers.

5.5. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer des Bestellers, die Artikel-Nr., die Liefermenge und die Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs des Bestellers die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die in Absatz 5.4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

5.6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

5.7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.


6. Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.


7. Eigentumssicherung

7.1. An allen vom Besteller abgegebenen Bestellungen und Aufträgen, sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich der Besteller das Eigentum bzw. Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen vollständig an den Besteller zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind ebenfalls zu vernichten. Ausgenommen hiervon sind nur Dokumente, die der Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten unterliegen während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht sind die Dokumente zu vernichten. Die Vernichtung der Unterlagen bzw. Kopien ist dem Besteller gegenüber schriftlich nachzuweisen, bzw. zu bestätigen.

7.2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Bestellers; werden sie zu Vertragszwecken gefertigt und dem Besteller durch den Lieferanten gesondert berechnet, gehen sie in das Eigentum des Bestellers über. Die Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle sind durch den Lieferanten als Eigentum des Bestellers kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Reparaturkosten, die auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird dem Besteller unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an den Besteller zurückzugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit dem Besteller geschlossenen Verträge benötigt werden.

7.3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Bestellers für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

7.4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für den Besteller vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Besteller an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen Sachen.


8. Gewährleistung

8.1. Bei Mängeln stehen dem Besteller uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag 36 Monate ab Gefahrübergang.

8.2. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Bestellers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge, bzw. Mängelanzeige, des Bestellers als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen beim Lieferanten eingeht.

8.3. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung vor Beseitigung des Mangels durch den Besteller; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

8.4. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen dem Besteller Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm ein Mangel bei Vertragsabschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

8.5. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Besteller nicht auf Gewährleistungsansprüche. Das gilt auch, wenn er trotz mangelhafter Lieferung Zahlung leistet.

8.6. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige (postalisch oder per e-Mail) beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut.

8.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Bestellers bei unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Besteller jedoch nur, wenn er erkannt hat, oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

8.8. Sind Lieferungen des Lieferanten mangelhaft, hat dieser so lange ausreichende Redundanzen (das mehrfache Vorhandensein funktional gleicher technischer Ressourcen) vorzuhalten, bis Mängelrechte des Bestellers infolge Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.


9. Lieferantenregress

9.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen dem Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die er seinem Abnehmer/Kunden gegenüber im Einzelfall schuldet.

9.2. Der Besteller ist verpflichtet, vor Anerkennung oder Erfüllung eines von seinem Kunden/Abnehmer ihm gegenüber geltend gemachten Mangelanspruchs, den Lieferanten hierüber zu benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme zu bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung erwirkt, so gilt der vom Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Kunden/Abnehmer gegenüber geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Falle der Gegenbeweis.

9.3. Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn der Liefergegenstand vor seiner Veräußerung an einen Verbraucher durch den Besteller oder durch einen Abnehmer des Bestellers, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.


10. Produkthaftung

10.1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Besteller von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist der Besteller verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

10.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer - im Hinblick auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden - angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird dem Besteller auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.


11. Schutzrechte

11.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Dasselbe gilt für solche Länder, in die der Besteller die Liefergegenstände ausweislich des mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages vertreibt oder ausliefert.

11.2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Besteller wegen der in Absatz 11.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und dem Besteller alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.


12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten ist Gießen. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

12.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser AEB unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke bedacht hätten.

(Stand: 06/2012)




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